Elektro Sachs GmbH

Elektrounternehmen in Herne

allgemeine Geschäftsbedingungen


 
 

Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Elektroanlagen - Elektroinstallation

§ 1 Allgemeines

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Elektro Sachs GmbH gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Die AGB werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Abweichungen von den AGBs, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Schriftform.


§ 2 Vertragsgrundlage

1. Vertragsbestandteil und maßgebend für die Art und Umfang der von der Elektro Sachs GmbH auszuführenden Leistungen sowie für die gesamte Vertragsabwicklung sind in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge:
1.1- die Leistungsbeschreibung
1.2- die zur Leistungsbeschreibung gehörigen Pläne, und Zeichnungen.
1.3- sämtliche Terminpläne insbesondere der Bauzeitenplan und der Zahlungsplan.
1.4- die Angebote der Elektro Sachs GmbH sowie sämtliche nachträgliche Ergänzungen.
1.5- die gesetzlichen Regelungen des BGB.

2. Sofern die nachfolgenden Vertragsbedingungen hiervon abweichende Regelungen enthalten sollten, haben diese abweichenden Vertragsbedingungen nach schriftlicher Zustimmung Vorrang.

3. An dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und sämtlichen Ergänzungen dieser Unterlagen behält sich die Elektro Sachs GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis der Elektro Sachs GmbH Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert unverzüglich zurückzusenden.


§ 3 Angebote und Vertragsschluss

1. Alle Angebote und Angaben sind freibleibend. Fehler und Irrtümer sind vorbehalten. angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

3. Soweit nicht anders angegeben, hat sich die Elektro Sachs GmbH an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Werktage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von der Elektro Sachs GmbH genannten Preise.

4. Der Auftraggeber ist der Elektro Sachs GmbH zur Abnahme der von dieser erbrachten Leistungen verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so knüpfen sich hieran die gleichen Rechtsfolgen als wenn die Leistungen durch den Auftraggeber abgenommen worden wären.

5. Aufträge und Vereinbarungen werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich.


§ 4 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen berechnet. Alle Einheitspreise verstehen sich zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Soweit Stundenlohnarbeiten auszuführen sind, gelten die einzelvertraglich vereinbarten Stundensätze. Fehlt eine derartige einzelvertragliche Vereinbarung, so gelten die üblichen Stundensätze der Elektro Sachs GmbH.

3. Im Falle der Vereinbarung von Zusatzaufträgen, ist die Elektro Sachs GmbH bei fehlen einer gesonderten Vergütungsvereinbarung berechtigt, auf Stundenlohnbasis abzurechnen.

4. Jede Rechnung der Elektro Sachs GmbH ist innerhalb vierzehn Werktagen ohne Abzug in voller Höhe zur Zahlung fällig. Teilzahlungen sind nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung oder Genehmigung der Elektro Sachs GmbH gestattet. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.

5. Sofern zwischen den Vertragspartnern kein Zahlungsplan vereinbart wurde, kann die Elektro Sachs GmbH vom Auftraggeber bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten verlangen. Die Abschlagszahlungen sind hierbei von der Elektro Sachs GmbH anzufordern und binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung vom Auftraggeber zu zahlen. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung und Gewährleistung der Elektro Sachs GmbH, sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

6. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Elektro Sachs GmbH über den Betrag verfügen kann. Bei Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn die Gutschrift des Betrages erfolgt ist.


§ 5 Zahlungsverzug

1. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug hat er die Geldschuld mit 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechnungs-Fälligkeit zu verzinsen.

2. Die Elektro Sachs GmbH ist berechtigt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen. Außerdem darf sie die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

3. Der Auftraggeber kann gegenüber der Elektro Sachs GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende gesetzlicher Mehrwertsteuersatz entscheidend.


§ 6 Ausführungsfristen

1. Die Ausführung der Leistungen erfolgt grundsätzlich nach dem vereinbarten Vertragsterminplan. Die dort vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermine sind jedoch nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die dem Auftraggebers zuzuordnen sind, verzögert oder unmöglich gemacht wird.

2. In Fällen von höherer Gewalt, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Krieg etc. hat die Elektro Sachs GmbH nicht für die Erfüllung bestimmter Liefer- oder Fertigstellungstermine einzustehen.


§ 7 Gewährleistung

1. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber der Elektro Sachs GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat hierbei insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Mangel oder das beanstandete Objekt zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung durch die Elektro Sachs GmbH zur Verfügung steht.

2. Ist die Elektro Sachs GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet, so kann sie diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung der Elektro Sachs GmbH oder wenn der Auftraggeber den Mangel allein oder überwiegend zu verantworten hat.

3. Die Elektro Sachs GmbH übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

4. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, so ist die Elektro Sachs GmbH von der Gewährleistung für diese Mängel frei.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Soweit die im Rahmen der Leistungserfüllung von der Elektro Sachs GmbH eingefügten oder eingebauten Teile, Ersatzteile oder Materialien wesentliche Bestandteile werden, behält sich die Elektro Sachs GmbH das Eigentum hieran bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor. (Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB)

2. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat die Elektro Sachs GmbH deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, so kann die Elektro Sachs GmbH den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile, Ersatzteile oder Materialien herausverlangen. Sämtliche hierdurch entstehenden Kosten und insbesondere die Kosten des Ausbaus trägt der Auftraggeber.

3. Befinden sich die eingebauten Teile, Ersatzteile oder Materialien beim Auftraggeber, so hat dieser der Elektro Sachs GmbH Gelegenheit zu geben, den Ausbau in den vorstehenden Fällen dort vornehmen zu lassen. Arbeits- und Wegekosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers. Gibt der Auftraggeber der Elektro Sachs GmbH die Gelegenheit zum Ausbau nicht, so gelten die vorstehenden Regelungen unter § 8.1 und 2 entsprechend.


§ 9 Rücktritt, Kündigung

1. In allen Fällen des Rücktritts oder Kündigung der Vertragsverhältnisse der Parteien steht der Elektro Sachs GmbH ein Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Auftraggeber nach Maßgabe der vorstehenden Regelung unter § 4 dieser Vereinbarung zu.


§ 10 Gerichtsstand, Teilnichtigkeiten

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der Elektro Sachs GmbH

2. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtssitz in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen über den zuständigen Gerichtsstand.


§ 11 Schlussbestimmungen

1.Sollten einzelne Bestimmungen der Vertragsvereinbarung zwischen der Elektro Sachs GmbH und dem Auftraggeber, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

2. Ganz oder teilweise unwirksame Regelungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen und/oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.

Stand: Dezember 2004


 
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